7.4 Arbeits- und Umweltschutz

Bei den meisten Klebstoffen und Hilfsstoffen wie Primer, Aktivatoren, Reinigungsmitteln usw. handelt es sich um Gefahrstoffe, d. h. sie bergen ein gewisses Gefährdungspotential und bedürfen daher einer besonderen Lagerung, Transport, Verarbeitung und Entsorgung.

Arbeits- und Umweltschutz ist aus diesem Grund ein sehr wichtiges Kapitel im Umgang mit diesen Stoffen. Entsprechende Maßnahmen müssen somit unbedingt bei der Fertigungsplanung berücksichtigt werden.

Auf den folgenden Folien soll ein Einblick in den Bereich Arbeits- und Umweltschutz gegeben werden. Auf Grund der hohen Variantenvielfalt, kann nicht auf arbeitsplatzbezogene Einzelheiten eingegangen werden. Diese können jedoch bei externen Beratern bzw. bei der betriebseigenen Fachkraft für Arbeitssicherheit für den Einzelfall erfragt und ausgearbeitet werden. Eine weitere wichtige Informationsmöglichkeit ist das produktbezogene Sicherheitsdatenblatt der Hersteller, das kostenlos mitgeliefert wird.

Gefahrstoffe beim Kleben

  • Klebstoffe
  • Stoffe, die bei der Oberflächenbehandlung eingesetzt werden, z. B.:
    • Primer
    • Beizmittel
    • Reinigungsmittel
    • Gase (Beflammung, Plasma)
  • Stoffe, die bei nachfolgenden Prozessen gebildet werden, z. B.:
    • Zersetzungsgase beim Punktschweißen
    • Reaktionsprodukte bei nachfolgenden Verfahrensschritten

Der Arbeitgeber hat Sicherheit und Gesundheitsschutz zu gewährleisten (Fürsorgepflicht) sowie eine Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmern (Betriebsanweisung erstellen, Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung stellen, jährliche Unterweisung, ggf. arbeitsmedizinische Begleitung)

Arbeitnehmerpflichten (Auswahl)

  • Sich und andere nicht in Gefahr bringen
  • Vorhandene Schutzausrüstungen verwenden
  • Gefahren sowie Mängel an Geräten, Anlagen etc. melden
  • Anweisungen des Arbeitgebers befolgen

Beispiele für Gefahrstoffe im Klebprozess

  • Klebstoffe (nicht vollständig ausgehärtet)
  • Primer/Aktivatoren
  • Reinigungsmittel
  • Beizlösungen

Inhalte der Kennzeichnung

  • Stoffbezeichnung oder
  • Handelsname bei Gemischen (unter Angabe der gefährlichen Stoffe)
  • Gefahrensymbole und -bezeichnungen
  • H-Sätze
  • P-Sätze
  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Inverkehrbringers
  • EG-Nummer (soweit vorhanden)
  • Füllmenge

Ausführung der Kennzeichnung

  • Haltbar und in deutscher Sprache
  • Dem Rauminhalt der Verpackung entsprechend
  • Auf einer oder mehreren Seiten der Verpackung

Explosionsgefährlich

Hochentzündlich

Leichtentzündlich

Brandfördernd

Sehr giftig

Giftig

Gesundheitsschädlich

Ätzend

Reizend

Umweltgefährlich

Sensibilisierend

Sensibilisierende Stoffe werden in Hautallergene (Kennzeichnung Xi) und Atemwegsallergene (Kennzeichnung Xn) unterteilt und können eine allergische Reaktion hervorrufen (z. B. Bestandteile aus dem Polyurethan).

Innerbetriebliche Kennzeichnung

  • Alle Stoffe, die am Arbeitsplatz verwendet werden, müssen identifizierbar sein.
  • Gefahrstoffe müssen identifizierbar und mit Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen versehen sein.
  • Auch Apparate und Rohrleitungen, die Gefahrstoffe enthalten, müssen gekennzeichnet sein.
  • Die Behälter müssen geeignet sein.
  • Die Behälter dürfen nicht mit Behältern für Lebensmittel verwechselt werden können.

Global harmonisiertes System

Da sowohl der Handel wie auch der Einsatz von Gefahrstoffen immer globaler wurde, gab es seit längerem Bestrebungen, die national verschiedenen Systeme zu harmonisieren.

In diesem Rahmen sind unter anderem die Gefahrensymbole neu definiert worden. In der derzeitig noch laufenden Übergangsfrist (bis 2015) sind beide Gruppen der Gefahrensymbole gültig. Danach nur noch die neueren. Diese werden im folgenden vorgestellt.

Neue GHS/ CLP-Gefahrensymbole

  • Explosive Stoffe und Gemische sowie Erzeugnisse mit Explosivstoffen
  • Einige selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
  • Einige organische Peroxide
  • entzündbare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten und Feststoffe
  • einige selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
  • pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe
  • selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
  • Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  • einige organische Peroxide
  • Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe

Stoffe und Gemische

  • die irreversible Hautschädigungen oder Augenschäden hervorrufen
  • die auf Metalle korrosiv wirken
  • Stoffe und Gemische mit tödlicher oder giftiger Wirkung (akute Toxizität)

Stoffe und Gemische

  • mit gesundheitsschädlicher Wirkung
  • die reversible Hautschädigungen oder Augenschäden hervorrufen
  • die bei Hautkontakt eine allergische Reaktion auslösen können
  • die die Atemwege reizen oder betäubende Wirkung haben
  • die die Ozonschicht schädigen

Stoffe und Gemische,

  • die eine Hypersensibilität am Atemtrakt hervorrufen können
  • die carzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch wirken oder im Verdacht stehen, eine solche Wirkung zu haben
  • die nach einmaliger oder wiederholter Exposition spezifische Organschädigungen hervorrufen können
  • die beim Eindringen in die Luftröhre oder in den unteren Atemtrakt tödlich sein können (Aspirationsgefahr)
  • unter Druck stehende Gase
  • Stoffe und Gemische, die akute und / oder längerfristige Schadwirkungen gegenüber Wasserorganismen hervorrufen

ohne Piktogramm

  • einige Stoffe und Gemische mit schädlicher Wirkung für Wasserorganismen
  • Stoffe, die Säuglinge über die Muttermilch schädigen können
  • einige entzündbare Gase

Aufnahmewege für Chemikalien in den menschlichen Körper

Schutzmaßnahmen

Maßnahmenrangfolge

  • Gefährdung beseitigen (z. B. Gefahrstoff ersetzen)
  • Technische Maßnahmen (z. B. Absaugung, Kapselung)
  • Organisatorische Maßnahmen (z. B. zeitliche Expositionsbegrenzung, Unterweisung)
  • Persönliche Schutzausrüstung (z. B. Handschutz, Augenschutz, Atemschutzmaske)

Maßnahme 1 muss ohne Rücksicht auf die Kosten zunächst versucht werden. Dies ist zu dokumentieren. Die persönliche Schutzausrüstung (Maßnahme 4) stellt die letzte Möglichkeit des Schutzes beim Umgang mit Gefahrstoffen dar. Punkt 2 und 3 müssen erfüllt werden, sind jedoch in der Reihenfolge flexibler zu handhaben.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

  • Als Persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen Gefährdungen bei der Arbeit zu schützen.
  • PSA ist nur als nachrangige Schutzmaßnahme einzusetzen.
  • PSA ist vom Arbeitgeber auszuwählen, bereitzustellen und von den Beschäftigten zu benutzen.
  • PSA muss geeignet sein.
  • Informationen können dem Sicherheitsdatenblatt und der Betriebsanweisung entnommen werden.

Persönliche Schutzausrüstung (Beispiele)

Augenschutz

Atemschutz

Gehörschutz

Kopfschutz

Handschutz

Körperschutz

Fußschutz

Handschutz

  • Schutzhandschuhe sollen die Hände vor Schädigungen durch äußere Einwirkungen mechanischer, chemischer und thermischer Art sowie vor Mirkoorganismen und ionisierender Strahlung schützen.
  • An Maschinen mit rotierenden Teilen (z. B. Kreissägen, Bohrmaschinen usw.) dürfen keine Handschuhe benutzt werden.
  • Für den sicheren Einsatz von Schutzhandschuhen ist eine Betriebsanweisung zu erstellen.
  • Angaben zu geeigneten Handschuhen können dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden.
  • Chemikalienschutzhandschuhe sollen den Durchtritt der verwendeten Chemikalie verhindern.
  • Als Materialien werden fast ausschließlich Kunststoffe verwendet.
  • Das Handschuhmaterial kann zu Allergien führen.
  • Die Durchbruchzeit gibt an, wie lange ein bestimmter Stoff für die Permeation benötigt.
  • Sie ist abhängig vom Stoff, seiner Konzentration und dem Handschuhmaterial.

Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind für den Arbeitnehmer Informationsmöglichkeiten unbedingt notwendig.

Es ist hier zwischen dem Sicherheitsdatenblatt und der Betriebsanweisung zu unterschieden. Eine weitere Informationsmöglichkeit ist das Label der Gefahrstoffverpackung, das in der Kennzeichnung ebenfalls wichtige Aspekte enthält.

Außerdem muss durch den Arbeitgeber eine jährliche Unterweisung erfolgen.

Informationsquellen Arbeitsschutz

  • Betriebsanweisung
    • Vom Arbeitgeber zu erstellen
    • Arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogen
    • Muss am Arbeitsplatz verfügbar sein
  • Sicherheitsdatenblatt
    • Muss kostenlos vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden
    • Sehr umfangreich, umfasst auch Punkte wie Lagerung und Transport
    • Produktbezogen
  • Verpackung (Etikett)

Entsorgung

An erster Stelle sollte die Vermeidung von unnötigen besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (vormals: Sondermüll) stehen; ist dies nicht möglich, sind folgende Punkte bei der Entsorgung zu berücksichtigen:

Typische Entsorgungsregeln

  • Nicht ausgehärtete Klebstoffe und andere Gefahrstoffe sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle (vormals: Sondermüll).
  • Besonders überwachungsbedürftige Abfälle (vormals: Sondermüll) dürfen nicht in die Kanalisation oder den „normalen“ Industrieabfall gelangen.
  • Vollständig ausgehärtete Klebstoffe sind Kunststoffe und können in den Industriemüll gegeben werden.

Produktbezogene Informationen sind dem jeweiligen Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen.

Der Anwender sollte gegebenenfalls seinen Entsorger kontaktieren und die Klebstoffe bzw. sonstige verwendete Stoffe in das Entsorgungskonzept des Unternehmens einbeziehen. Für die Entsorgung sind grundsätzlich die Entsorgungsvorschriften aus dem Sicherheitsdatenblatt zu beachten.